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Corona-Regeln für die Rheinland-Liga am 13.3.2022 (3. Spieltag)

08.03.2022 Am kommenden Sonntag (13.3.2022) gilt für die Spiele der Rheinlandliga die "2Gplus"-Regelung. Wir lehnen uns dabei an einen Beschluss der Landesspielkommission des Schachbund Rheinland-Pfalz an, die eben diese Regelung für die Rheinland-Pfalz Ligen bis zum 20. März beschlossen hat.

In Kurzform ist die 2Gplus-Regelung wie folgt:

Es haben Zutritt zum Spiellokal (Spieler und Zuschauer):

  • Personen ab 18, die geimpft/genesen sind UND bereits die "Booster"-Impfung erhalten haben.
  • Personen ab 18, die geimpft/genesen sind UND einen negativen "offiziellen" Test (kein Selbsttest) vorlegen können.
  • Personen unter 18, die geimpft/genesen sind.
  • Personen unter 18, die einen negativen "offiziellen" Test (kein Selbsttest) vorlegen können.

Rundschreiben zur Fortsetzung der Rheinland-Liga am 13. März 2022

An die Vereine der Rheinlandliga!

Liebe Schachfreunde,

am 13. März setzen wir die Saison 2021/22 mit dem 3. Spieltag fort. Hiermit weise ich auf die aktuellen, für den Spieltag gültigen Corona-Regeln hin. Alle im Spielsaal anwesenden Personen sind vor Wettkampfbeginn vom Wettkampfleiter, ggfls. gemeinsam mit den beiden Mannschaftsführern auf die Einhaltung dieser Regeln zu kontrollieren.

In Rheinland-Pfalz gilt für den Sport im Innenbereich aktuell die 2Gplus-Regelung. Das bedeutet im Detail Folgendes (Quelle: https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/):

"Bei der „2G+ -Regelung" erhalten ausschließlich geimpfte oder genesene Personen oder diesen gleichgestellte Personen (siehe „Gleichgestellte Personen") Zutritt, wenn sie zusätzlich über einen aktuellen negativen Testnachweis verfügen (siehe „Testpflicht")."

Gleichgestellte Personen:

"Geimpften und genesenen Personen gleichgestellt sind

  • Kinder im Alter von einschließlich 12 Jahre und drei Monate sowie
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, mit der Maßgabe, dass dies durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen ist, aus der sich mindestens nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose gestellt wurde, und die zusätzlich über einen aktuellen Testnachweis verfügen.

Die gleichgestellten Personen werden in der Corona-Bekämpfungsverordnung genauso behandelt wie geimpfte und genesene Personen."

Testpflicht:

"Die Testpflicht aus der Corona-Bekämpfungsverordnung kann wie folgt erfüllt werden:

  • Testung vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der Adressat der konkreten Schutzmaßnahme ist (beobachteter Selbsttest): Ein beobachteter Selbsttest ist sowohl für minderjährige als auch für volljährige Personen zulässig. Der Selbsttest ist vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von der Betreiberin oder dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person durchzuführen. Über diesen Test darf keine Bescheinigung erstellt werden. Der negative Test gilt nur an dem Ort, an dem die Testung beaufsichtigt wurde. Die Betreiberin oder der Betreiber" [hier: der Gastgeber-Verein!] " ist nicht verpflichtet, die Möglichkeit der Selbsttestung anzubieten.
  • Testung durch fachkundiges Personal im Rahmen der betrieblichen Testung: Erfolgt die Testung im Rahmen der betrieblichen Testung durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eine Bescheinigung über das Testergebnis ausstellen. . Es gilt ein Vier-Augen-Prinzip, d.h. die Testung muss von einer – neben der zu testenden Person - weiteren Person vor Ort durchgeführt oder vor Ort überwacht werden. Ein solcher Testnachweis kann auch außerhalb der Arbeitsstätte genutzt werden, z.B. im ÖPNV. Die zugrundeliegende Testung darf vor nicht länger als 24 Stunden vorgenommen worden sein.
  • Testung durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung: Die Testung kann insbesondere durch Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, Teststellen von Rettungs- und Hilfsorganisationen, kommunal betriebene Teststellen sowie private Teststellen, die vom öffentlichen Gesundheitsdienst mit der Durchführung von Testungen beauftragt wurden, vorgenommen werden. Die zugrundeliegende Testung darf vor nicht länger als 24 Stunden vorgenommen worden sein.
  • Außerdem kann der Testnachweis durch einen PCR-Test erbracht werden, bei dem die zugrundeliegende Testung vor nicht länger als 48 Stunden vorgenommen wurde."

Ausnahmen von der Testpflicht:

Die für geimpfte oder genesene volljährige Personen angeordnete Testpflicht bei 2G+ entfällt für Personen, die

  • bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben (insgesamt drei Impfungen erforderlich (auch bei jeglicher Kombination mit COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson)),
  • frisch geimpft (ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung) sind; auch bei COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson) sind zwei Impfungen erforderlich,
  • genesen sind (ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests) oder
    geimpfte Genesene (= entweder Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion ab dem 29. Tag ab der Abnahme des positiven Tests, oder Genesene, die nach ihrer Erkrankung eine Impfung erhalten haben sofort mit der Impfung) sind.

Für die Kontrolle der Testpflicht ist die Vorlage des Testnachweises erforderlich.

Soweit die derzeitig gültigen Bestimmungen der Landesregierung.

Für den 20. März sind in Rheinland-Pfalz weitergehende Erleichterungen der Corona-Regeln angekündigt. Falls sich für unsere Wettkämpfe in der Rheinlandliga Änderungen ergeben, werde ich dazu in einem weiteren Rundschreiben informieren.

Weiterhin unterliegen einzelne Vereine in ihren Spiellokalen weitergehenden Einschränkungen seitens des Hausherrn. Für diesen Fall gelten in Abstimmung mit unserem Vorsitzenden SVR folgende Regelungen. Ziel dieser Regelungen soll es sein, dass die Vereine die Möglichkeit haben, dies untereinander selbst zu klären:

  1. Maßgebend für den Spielbetrieb in der Pandemiezeit ist die jeweils gültige Landesverordnung für den Sport im Innenbereich
  2. Sollte es an einem Spielort aufgrund eines begründeten Hausrechts eines Besitzers zu verschärftem Bedingungen kommen, ist der Gastverein hierüber frühzeitig vom Heimverein zu informieren. Dazu hat der Gastverein frühzeitig mitzuteilen, ob er unter den verschärften Bedingungen zu spielen bereit ist.
    Dies muss mindestens 1 Woche vor der Austragung des Mannschaftskampfes eindeutig geklärt sein.
  3. Sollte der Gastverein der Austragung des Mannschaftskampfes zu den verschärften Bedingungen nicht zustimmen, kann der Heimverein einen alternativen Spielort benennen, wo unter den Bedingungen siehe Punkt 1.) gespielt werden kann. Den alternativen Spielort hat der Gastverein zu akzeptieren.
  4. Sollte der Heimverein keinen alternativen Spielort anbieten können ist das Heimrecht zu tauschen – welches beide Vereine zu akzeptieren haben.
  5. Sollte es zwischen den Vereinen zu keiner Einigung kommen entscheidet der Spielleiter

Liebe Schachfreunde, ich wünsche Ihnen eine sportliche, erfolgreiche Fortführung der Rheinlandliga zurück am Brett, vor allem: schöne Partien!

Mit freundlichen Schachgrüßen

Thomas Hönig

Spielleiter Schachverband Rheinland e.V.