Schachverband
Rheinland e. V.
Stand: September 1997
I Allgemeine Bestimmungen
1. Der Schachverband Rheinland e. V. (SVR) verzichtet auf die Ausstellung von Spielerpässen für seine spielaktiven Mitglieder und greift zum Nachweis der Spielgenehmigung auf die Vereinsmitgliederlisten zurück.
II Umfang der Spielberechtigungspflicht
1. Für jedes spielaktive Mitglied im SVR muß ein Eintrag in der Mitgliederliste des Deutschen Schachbundes (DSB) bestehen.
III Ausstellung der Vereinsmitgliederliste
1. Die Mitgliederlisten des DSB werden von der Zentralen Paßstelle des DSB (ZPS) ausgestellt. Jeder Verein erhält über den zuständigen Beauftragten im SVR einen Auszug in Form einer Vereinsmitgliederliste. Antragsteller für Änderungen der Mitgliederliste ist der zuständige Verein (Erster Vorsitzender oder gesetzlicher Vertreter).
IV Formalitäten der Antragstellung
1. Die Anträge müssen über die Bezirksspielleiter, den Verbandsbeauftragten an den Referenten für Spielberechtigungs- und DWZ-Wesen des SBRP laufen. Ein Antrag muß auf dem vorgeschriebenen Formular erfolgen und folgende Angaben enthalten:
1) Vereinsnummer, Name und Vorname
2) Geburtsdatum und Geburtsort
3) Wohnort, Straße, Hausnummer
4) Geschlecht
5) Staatsangehörigkeit (deutsch oder nichtdeutsch)
6) Verein, Bezirk, Unterverband, Landesverband
7) Funktion im Verein
2. Das Antragsformular muß vom 1. Vorsitzenden oder dessen gesetzlichen Vertreter des beantragenden Vereins und vom Spieler unterzeichnet sein, ansonsten gilt der Antrag als nicht gestellt.
V Vorlagepflicht und Folgen der Nichtvorlage
1. Eine Kopie der aktuellen Vereinsmitgliederliste ist bei Einzel- und Mannschaftsmeiterschaftskämpfen sowie bei Lehrgängen auf Verlangen des Veranstaltungsleiters vorzulegen. Wird die Vereinsmitgliederliste nicht vorgelegt, kann der Veranstaltungsleiter die nachträgliche Vorlage innerhalb einer Woche nach Beendigung der Veranstaltung verlangen. Geschieht das nicht oder war zum Zeitpunkt der Veranstaltung kein Eintrag für den zuständigen Verein in der Mitgliederliste vorhanden, gilt der betreffende Spieler im Sinne der TO/SVR als nicht spielberechtigt.
VI Spielberechtigung
1. Ein Spieler ist im Bereich des DSB nur für den Verein spielberechtigt, in dessen Vereinsmitgliederliste er eingetragen ist. Er kann im DSB nur für diesen Verein Mannschaftsmeiterschaftskämpfe bestreiten und kann nur an offiziellen Meisterschaften der diesem Verein übergeordneten Organisationen (Bezirk, Unterverband, Landesverband) teilnehmen. Ausgenommen von dieser Regelung ist das Erteilen von Gastspielgenehmigungen im Damen-Spielbetrieb.
VII Vereinswechsel
1. Will ein Spieler für eine anderen als den bisherigen Verein seine offiziellen Kämpfe bestreiten (Wechsel der Spielberechtigung), muß er das dem alten Verein gegenüber schriftlich erklären. Der neue Verein muß beim bisherigen Verein den Spielerpaß oder eine schriftliche Freigabeerklärung anfordern. Der neue Verein beantragt über seinen Landesverband eine neue Spielberechtigung und fügt diesem Antrag den Spielerpaß oder die Freigabeerklärung bei.
2. Der zuständige Spielleiter kann eine vorläufige bis zum Ende des Spieljahres befristete Spielberechtigung ausstellen.
VIII Termine, Aktualisierungspflicht und Löschung
1. Anträge auf Änderung der Spielberechtigung müssen spätestens am 1. Juli beim SBRP-Beauftragten eingegangen sein. Neueintragungen in die Vereinsmitgliederliste können bis zum 1. Januar und 1. Juli beantragt werden.
2. Die Vereine sind verpflichtet, ihre Vereins- und Mitgliederdaten regelmäßig zu aktualisieren bzw. zu bereinigen. Die Anträge hierzu können unmittelbar an den SBRP-Beauftragten - möglichst zum 1. Januar und 1. Juli - gerichtet werden. Werden Schreiben an Vereine und Spieler wegen falschen oder veralteten Anschriften nicht zugestellt, geht das zu Lasten der Vereine.
3. Nach Beendigung der Mitgliedschaft hat der Verein spätestens bis zum 1. Juli die Löschung in der Vereinsmitgliederliste schriftlich zu beantragen. Die Beitragspflicht gegenüber dem DSB und seinen Untergliederungen bleibt bis zur Löschung bestehen.
4. Löschungen von Mitglieder- und Vereinsdatensätzen sind außer per 1. Juli auch per 1. Januar eines Jahres zulässig.
Anleitungen zur Ausfüllung der grünen Formblätter
(Ergänzung zu Punkt IV)
1.) Im Kopf des Formulars ist grundsätzlich das Datum mit einzutragen.
2.) Alle Eintragungen sind in Block- oder Maschinenschrift vorzunehmen.
3.) Alle Felder müssen linksbündig ausgefüllt werden.
4.) Beim Ausfüllen der Erfassungsbelege ist zwischen den Zeilen jeweils eine Leerzeile zu lassen. Bei den neuen Formularen sind die unterteilten Zeilen für handschriftliche Eintragungen, die nicht unterteilten Zeilen für maschinelle Eintragungen bestimmt.
5.) Es ist zu beachten, daß in einer Spalte nur Schriftzeichen eingetragen werden darf. Punkte, Komma, Bindestriche usw. gelten als ein Schriftzeichen. Umlaute wie Ä, Ö, Ü sind in AE, OE, UE,ß in ss.
6.) Bei sehr langen Namen, Orten usw., sind sinnvolle Abkürzungen zu wählen. Ist ein O von einer Null nicht eindeutig zu unterscheiden, ist eine Null mit Schrägstrich zu schreiben.
7.) Auf den Erfassungsbelegen dürfen nur Daten, die erfaßt werden sollen, eingetragen werden. Keine Zusätze, Erklärungen usw.
8.) Spalte 13 nur ausfüllen, wenn Mitglied passiv (9) ist. Die Spalten 14 / 15 bleiben frei. Name, Vorname, Titel müssen durch Komma getrennt werden. Spalte 44 - 49: 2.September 1960 ist zu notieren: 020960. Spalte 83 -105: bei kleinen Orten, in denen keine Straßennamen verwendet werden, entfällt diese Angabe.
9.) Ohne vollständige Angaben in den Spalten 16 bis 82 und 106 /108 (siehe auch Absatz IV) kann keine Spielberechtigung erteilt bzw. Vereinsmitgliederliste erstellt werden.