Schachverband Rheinland e. V.
Bildung und Betrieb von
Spielgemeinschaften im Bereich des SVR
Stand:
Oktober 1993
1) Spielgemeinschaften (SG) sind im
Spielbetrieb des Schachverbandes Rheinland (SVR)
grundsätzlich zulässig; sie dürfen ausschließlich von Vereinen gebildet werden,
deren Bezirke Mitglied im SVR sind.
2) SG sind dem Vorstand SVR anzuzeigen und
bedürfen dessen Zustimmung; die Zustimmung
kann mit Auflagen verknüpft werden. In begründeten Ausnahmefällen
(z. B. Nichterfüllung finanzieller
Verpflichtungen, schwebende Proteste, Auf- und
Abstieg, mißbräuchliche Nutzung der
Möglichkeit der SG kann die Zustimmung
auch
verweigert werden.
Die
Anzeige beim Vorstand muß bis zum 15. Juni eines Jahres für das folgende Spieljahr erfolgt sein; ansonsten gilt
der Antrag erst für das folgende Spieljahr.
Die
Auflösung (Beendigung) der SG ist ebenfalls zum o. a. Termin dem Vorstand SVR
anzuzeigen.
3) Gleichzeitig mit dem Antrag auf
Zulassung ist eine Erklärung abzugeben, welche von
allen Vorständen der die SG bildenden
Vereinen zu unterzeichnen ist und folgende
Punkte enthalten muß:
- genaue Bezeichnung der SG
- Sitz der SG
- verantwortlicher Ansprechpartner der
SG
- Einigung über die Klassenzuteilung
der SG zu Beginn und bei evtl.
Auflösung der SG
- vorgesehene Dauer der SG
Die
Zustimmung des Vorstandes des SVR ist von der Vorlage der Vereinbarung abhängig. Nach erfolgter Zustimmung
sind die Pässe der Spieler der SG auf die
SG umzuschreiben.
4) Die Vereine, welche die SG bilden, haften
gesamtschuldnerisch für alle Verbind- lichkeiten
gegenüber dem SVR.
5) Falls vorstehend nichts anderes ausgesagt,
tritt die SG in alle Rechte und Pflichten der sie
bildenden Vereine ein. Dies gilt insbesondere für alle finanziellen Verpflichtungen.
6) Im Falle eines Aufstiegs einer SG aus den
Bezirken in den Bereich des SVR gelten ebenfalls
die vorstehenden Bestimmungen.
7) Eine SG ist mindestens auf die Dauer von
drei Jahren zu gründen.