Schachverband Rheinland e. V.

 

Bildung und Betrieb von Spielgemeinschaften im Bereich des SVR

 

                        Stand: Oktober 1993

 

1)          Spielgemeinschaften (SG) sind im Spielbetrieb des Schachverbandes Rheinland                  (SVR) grundsätzlich zulässig; sie dürfen ausschließlich von Vereinen gebildet           werden,

          deren Bezirke Mitglied im SVR sind.

 

2)      SG sind dem Vorstand SVR anzuzeigen und bedürfen dessen Zustimmung; die           Zustimmung kann mit Auflagen verknüpft werden. In begründeten Ausnahmefällen

          (z. B. Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen, schwebende Proteste,           Auf-          und

          Abstieg, mißbräuchliche Nutzung der Möglichkeit der SG kann die           Zustimmung auch

          verweigert     werden.

          Die Anzeige beim Vorstand muß bis zum 15. Juni eines Jahres für das folgende           Spieljahr erfolgt sein; ansonsten gilt der Antrag erst für das folgende Spieljahr.

          Die Auflösung (Beendigung) der SG ist ebenfalls zum o. a. Termin dem Vorstand SVR

          anzuzeigen.

 

3)          Gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung ist eine Erklärung abzugeben, welche von

          allen Vorständen der die SG bildenden Vereinen zu unterzeichnen ist und folgende

          Punkte enthalten muß:

          - genaue Bezeichnung der SG

          - Sitz der SG

          - verantwortlicher Ansprechpartner der SG

          - Einigung über die Klassenzuteilung der SG zu Beginn und bei evtl.

            Auflösung der SG

          - vorgesehene Dauer der SG

       Die Zustimmung des Vorstandes des SVR ist von der Vorlage der Vereinbarung           abhängig. Nach erfolgter Zustimmung sind die Pässe der Spieler der SG auf die

          SG umzuschreiben.

 

4)      Die Vereine, welche die SG bilden, haften gesamtschuldnerisch für alle Verbind-          lichkeiten gegenüber dem SVR.

 

5)      Falls vorstehend nichts anderes ausgesagt, tritt die SG in alle Rechte und Pflichten der    sie bildenden Vereine ein. Dies gilt insbesondere für alle finanziellen Verpflichtungen.

 

6)      Im Falle eines Aufstiegs einer SG aus den Bezirken in den Bereich des SVR gelten           ebenfalls die vorstehenden Bestimmungen.

 

7)       Eine SG ist mindestens auf die Dauer von drei Jahren zu gründen.