Schachverband Rheinland e. V.

S A T Z U N G

 

Stand: September 2003

 

 

§  1   Name 

Der am 08.11.1975 gegründete Schach-Regionalverband trägt den Namen           Schach          verband Rheinland e. V. (SVR). Im folgenden Text wird nur die Bezeichnung           SVR           verwandt.

 

§  2   Wesen und Zweck 

Der SVR stellt einen organisatorischen Zusammenschluss seiner Mitglieder dar. Er           verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des           Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung. Der SVR ist           selbstlos        tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des SVR dürfen nur für die           satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder           erhalten keine           Zuwendungen aus Mitteln des SVR. Es darf keine Person durch           Ausgaben, die den           Zwecken des SVR fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen           begünstigt werden.

 

§  3           Aufgabenstellung

Der SVR sieht seine Aufgabe in der Pflege und Förderung des           Schachsports als Bildungs- und Erziehungsmittel sowie in der           Betreuung     und Förderung des schachsportlichen Nachwuchses. Zur Erfüllung           dieser Aufgaben dienen vor allem die nach der Turnierordnung durchzuführenden           Turniere, Meisterschaften und Veranstaltungen. Weitere Aufgaben sind die           Unterrichtung der           Öffentlichkeit von der Arbeit und den sportlichen Erfolgen im           SVR sowie  die Ausnutzung           weitere Möglichkeiten, soweit sie geeignet sind, für den Schachsport zu werben oder ihn zu fördern.

 

§  4   Sitz und Gerichtsstand

Sitz des SVR ist Koblenz. Der   SVR ist           im Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz

eingetragen.

 

§  5          Schlichtung von Streitigkeiten

Alle Streitigkeiten innerhalb des SVR sind bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes unter Ausschluss des Rechtsweges zu      regeln. Soweit diese Satzung oder eine satzungser-gänzende Bestimmung die           Regelung       nicht einem Organ           oder einer anderen Einrichtung übertragen hat, ist das           Schiedsgericht zuständig.

 

 

$  6          Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des SVR beginnt am 1.  Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

 

§  7          Beiträge

Zur Bestreitung der im Etat für das laufende Geschäftsjahr vorgesehenen Ausgaben erhebt der SVR nach Maßgabe seiner Finanzordnung von seinen           ordentlichen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe von der Mitglieder-versammlung           festgesetzt wird. Eine Beitragserhöhung kann nur ab nächstem Fälligkeitstermin der Beiträge beschlossen werden.

 

§  8          Kostenerstattung

Die Tätigkeit aller Mitglieder der Organe des SVR sowie           sonstiger Beauftragter ist ehren-amtlich. Die  Erstattung notwendiger           Auslagen und Reisekosten erfolgt nach Maßgabe  der Finanzordnung.

 

§  9    Mitglieder

Mitglieder des SVR sind die Schachbezirke Rhein-Nahe, Rhein-Ahr-Mosel, Trier, Rhein-Westerwald und die Ehrenmitglieder des SVR. Schachvereine und Schachabteilungen sowie deren Einzelmitglieder sind kraft ihrer Zugehörigkeit zu einem dem SVR angehörigen Schachbezirk mittelbar auch Mitglieder des SVR und in dieser Eigenschaft den Ordnungen des SVR unterworfen.

 

§ 10  Voraussetzung für eine Mitgliedschaft

Jeder Schachbezirk, der die sachlichen Voraussetzungen hierfür bietet, kann           ordentliches Mitglied des SVR werden. Als Schachbezirk wird der organisatorische           Zusammenschluß mehrerer Schachvereine angesehen. Die Schachvereine       müssen           Mitglied des Fachverban-des im Sportbund Rheinland sein. Zu den sachlichen           Voraussetzungen zählen insbesondere:

a)      dass wenigstens vier Schachvereine Mitglieder eines Schachbezirks sein           müssen,

b)      dass die Satzung eines Schachbezirks keine Bestimmung enthält, die der Satzung           des

          SVR entgegensteht.

Die Voraussetzungen für die Ehrenmitgliedschaft bestimmt die Ehrenordnung.

 

§ 11  Die Schachjugend Rheinland

Die Schachjugend Rheinland ist die Jugendorganisation des Schachverbandes Rheinland e. V.. Die Schachjugend Rheinland gibt sich eine eigene Jugendordnung, die mit der Satzung des Schachver-bandes Rheinland e. V. im Einklang stehen muss. Der Vorstand der Schachjugend Rheinland entscheidet über die Verwendung ihrer zufließenden Mittel.

 

§ 12          Aufnahmeverfahren

Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Dem           schriftlichen Aufnahmeantrag muss der Schachbezirk seine Satzung beifügen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist schriftlich zu begründen mit dem           Hinweis,         dass Einspruch gegen diese Entscheidung möglich ist. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Über die Wiederaufnahme eines ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieds entscheidet           die           Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann die vorläufige Wiederaufnahme bis zur           nächsten Mitgliederversammlung jedoch verfügen.

 

§ 13            Beginn der Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft im SVR beginnt mit der schriftlichen Bestätigung           durch           den Vorstand. Die Selbständigkeit und die eigene Finanzhoheit der Schachbezirke werden          durch die Mitgliedschaft im SVR nicht berührt.

Über die Ehrenmitgliedschaft wird           eine Urkunde ausgestellt.

 

§ 14  Ende der Mitgliedschaft

1.)     Die ordentliche Mitgliedschaft endet:

          a) durch Austritt

          b) durch Auflösung

          c)  durch Ausschluß

 

          a1) Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds kann nur unter Einhaltung einer

          Kündigungsfrist von drei           Monaten zum Ende des Kalenderjahres schriftlich erfolgen.

 

          b1) Die Auflösung ist dem SVR schriftlich vom Schachbezirk mitzuteilen.

 

          c1) Der Ausschluß           eines ordentlichen Mitglieds kann auf Beschluß des           Gesamt-          vorstandes erfolgen,           wenn           die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr           vorliegen, oder wenn           diese           Satzung oder die Satzungsergänzenden Bestimmung          en trotz Abmahnung           unter           Hinweis auf mögliche Sanktionen           gröblich           verletzt wurden. Der           Ausschluß     ist dem           ordentlichen Mitglied unter           Bekanntgabe der Gründe           schriftlich           mitzuteilen     mit dem           Hinweis, daß Einspruch beim Schiedsgericht       möglich ist.     Wird           Einspruch           eingelegt,     ruhen bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts die           Rechte und           Pflichten           zwischen        Mitglied           und dem SVR. Der geschäftsführende           Vorstand kann beim           Ausschluß eines           ordentlichen Mitglieds zur           Abwicklung der           laufenden Turniere           und           Meisterschaften           Sonderregelungen erlassen.

 

2. )    Die Ehrenmitgliedschaft endet:

          a) durch den Tod

          b) durch Verzicht

          c)  durch Ausschluß

          Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grunde auf  Beschluss           der Mitgliederver-

          sammlung erfolgen.

 

§ 15  Organe

Organe des SVR sind:

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Gesamtvorstand

c)      der geschäftsführende Vorstand

d)      das Schiedsgericht

 

§ 16 Die Mitgliederversammlung

16.1          Definition

          Sie ist das oberste Organ des SVR.

16.2           Zusammensetzung

          Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:

          a) den Delegierten der Schachbezirke           (Vertretung der ordentlichen Mitglieder)

          b) den Ehrenmitgliedern

c)  dem Gesamtvorstand

16.3          Aufgaben

          Die Mitgliederversammlung hat im Wesentlichen die folgenden Aufgaben:

a)   Diskussion der Tätigkeitsberichte der Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie des Schiedsgerichtes

          b)           Entgegennahme und Diskussion des Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer,

          c)          Entlastung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes

          d) Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der Referenten

          e ) jährliche Wahl zweier Rechnungsprüfer und eines Ersatzmannes

          f) Wahl der Mitglieder Schiedsgerichts

          g) sonstige Wahlen

          h )           Festsetzung des von den ordentlichen Mitgliedern zu zahlenden Beitrages

          i )           Verabschiedung des Etats

          j)           Festlegung des Ortes für die nächste Mitgliederversammlung

          k)           Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

          l)          Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Aufstellung und Änderung

               der Ordnungen im Sinne von § 24.

m) Beschlussfassung über die Auflösung des SVR.

16.4  Die Ordentliche Mitgliederversammlung

·      Der 1. Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstands ist verpflichtet, in  jedem Kalenderjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

·      Die Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat mit einer Frist von mindestens acht Wochen schriftlich zu erfolgen. Aus der Einladung muss die Tagesordnung ersichtlich sein. Ferner muss sie Angaben darüber enthalten, bis zu welchem Tage Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, eingereicht werden können. Allen zur Mitgliederversammlung Eingeladenen sind die Beschlussvorlagen bis spätestens eine Woche vor der Versammlung bekannt zu geben.

·      Stimmberechtigt sind mit je einer Stimme, auch bei Ausübung mehrerer Funktionen, die Mitglieder des Gesamtvorstandes und die Ehrenmitglieder.

·      Stimmberechtigt sind mit je zwei Stimmen die Delegierten der Schachbezirke. Für je angefangene 100 der in den Schachbezirken organisierten Schachspieler besteht Anrecht auf einen Delegierten. Berechnungsrundlage sind die der Geschäftsstelle des SVR mit Stand vom letzten 01.01. gemeldeten Einzelmitgliedern in den Schachvereinen und Schachabteilungen des laufenden  Geschäftsjahres. Die Delegierten müssen von den jeweiligen Mitgliedern benannt werden.

·      Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Wird ein Delegierter in den Gesamtvorstand berufen bzw. endet für ein Mitglied des Gesamtvorstandes die Amtszeit, behält er für die Dauer der Mitgliederversammlung sein Delegierten- bzw. Stimmrecht.

·      Grundsätzlich wird über sachliche Fragen per Handzeichen, über Personen geheim abgestimmt. Es kann aber auch über Personen per Handzeichen abgestimmt werden, wenn nur über 1 Person abzustimmen ist und nicht von mehr als 5 Stimmen geheime Abstimmung gefordert wird.

16.5  Die Außerordentliche Mitgliederversammlung

               Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom 1. Vorsitzenden jederzeit

                            anberaumt     werden.

               Ein Drittel der Mitglieder des SVR kann unter Angabe der Gründe die Einberufung

               einer außerordentlichen Mitgliederversammlung           verlangen. Der 1.           Vorsitzende ist

                                                           dann verpflichtet, die Mitgliederversammlung innerhalb von           vier Wochen schriftlich

              einzuberufen.

16. 6 Beschlussfähigkeit

·      Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig und entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

·      Satzungsänderungen und die Auflösung des SVR bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, die mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten darstellen müssen

·      Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.

 

§ 17  Der Gesamtvorstand

1.) Mitglieder des Gesamtvorstandes:

              a) der geschäftsführende Vorstand

              b) die Vorsitzenden der Bezirke oder deren Stellvertreter

              c)           der Referent für Frauenschach

              d) der Referent für Öffentlichkeitsarbeit und Internet

              e) der Referent für Ausbildungsfragen

               f) der Referent für Seniorenschach

              g) der Referent für Datenverarbeitung

              h)           der Referent für Materialverwaltung

 

2.) Wahl des Gesamtvorstandes

Bei der Wahl  des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung           gilt eine

dreijährige Wahlperiode mit folgendem Wahlrhythmus:

·        der 1. Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Spielleiter, der Referent für Ausbildungsfragen, werden im 1. Jahr der Wahlperiode auf die Dauer von drei Jahren gewählt

·        der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister, der Referent für Frauenschach und der Referent für Datenverarbeitung werden im 2. Jahr der Wahlperiode auf die Dauer von drei Jahren gewählt

·        der Referent für Öffentlichkeitsarbeit und Internet, der Referent für Seniorenschach und der Referent für Materialverwaltung werden im 3. Jahr der Wahlperiode auf die Dauer von drei Jahren gewählt

·        Wird durch vorzeitiges Ausscheiden eine Neuwahl nötig, so wählt die Mitgliederversammlung nur für die Restamtszeit.

·        Die Vorsitzenden der Bezirke oder deren Stellvertreter sind kraft ihres Amtes Mitglied des Gesamtvorstandes.

·        Der Vorsitzende der Schachjugend Rheinland wird von der Jugendversammlung der Schachjugend Rheinland gewählt.

Ein Mitglied des Gesamtvorstandes mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden kann bis zu zwei Ämter übernehmen.

 

3.) Aufgaben

          Dem Gesamtvorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

              a.) Beratung und Beschlussfassung über Fragen des SVR,

               b.) vorläufige Aufnahme von Mitgliedern,

              c.) Aufstellung des Haushaltsvorschlages,

              d.) Berufung von Beauftragten und Einsetzung von Ausschüssen,

              e.) Kommissarische Berufung von Mitgliedern des Gesamtvorstandes bis zur

                    nächste Mitgliederversammlung,

               f.) Beratung des Verhaltens des SVR in anderen Organisationen (z. B. Sportbund

                    Rheinland), soweit wesentliche Belange des SVR betroffen sind, und der

                    Umsetzung von Beschlüssen dieser Organisationen,

              g.) Unterbreiten von Vorschlägen an die Mitgliederversammlung zur Ernennung von

                   Ehrenmitgliedern,

              h.) Entscheidung über Abberufungen, Sanktionen und Ausschlüsse,

         

4.) Einberufung

              a.) Der Gesamtvorstand wird bei Bedarf, mindestens halbjährlich, vom Vorstand,

                  spätestens drei Wochen vor der Sitzung mit der Tagesordnung schriftlich

                    einberufen.

              b.) Eine Sitzung des Gesamtvorstandes muss binnen vier Wochen einberufen

                  werden, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder unter Bekanntgabe des

                     Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen.

              c.) Die Einladungsfrist kann bei Dringlichkeit der Sitzung auf zehn Tage verkürzt

                   werden. Die Tagesordnung kann nachgereicht werden.

              d.) Der 1. Vorsitzende hat das Recht, Gäste zu den Sitzungen des

                  Gesamtvorstandes hinzu zu laden.

 

5.) Beauftragte und Ausschüsse

Der Gesamtvorstand ist berechtigt, Beauftragte und Ausschüsse mit einem konkreten

Auftrag           einzusetzen.

 

6.) Beschlüsse

             a.) Der Gesamtvorstand ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig, wenn

             mindestens die              Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine

             Stimme unabhängig von der Anzahl der ausgeübten Ämter.

              b.) Er entscheidet, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der

              abgegeben gültigen               Stimmen; Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei

              Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

              c.) Beschlüsse können im Gesamtvorstand im Umlaufverfahren gefasst werden,

              wenn kein Mitglied               widerspricht.

 

§ 18 Der geschäftsführende Vorstand

1.) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes:

              a) der 1. Vorsitzende

              b) der 2. Vorsitzende

              c) der Geschäftsführer

              d) der Spielleiter

              e) der Schatzmeister

              f ) der 1. Vorsitzende der Schachjugend Rheinland

 

2.) Der Vorstand des SVR sind im Sinne des § 26 BGB der 1. und der 2. Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstands. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand vertritt den SVR gerichtlich und außergerichtlich und hat dadurch die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Für das Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt.

 

3.) Aufgaben

   a.) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die laufende Verwaltung des SVR,

        soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt oder die Mitgliederversammlung

        etwas anderes beschlossen hat.

    b.) Zwischen den Sitzungen des Gesamtvorstandes kann der geschäftsführende

        Vorstand dessen Aufgaben wahrnehmen, wenn Eile geboten ist.

 

4.) Einberufung

              a.) Der geschäftsführende  Vorstand wird bei Bedarf, mindestens halbjährlich, vom

                   Vorstand, spätestens drei Wochen vor der Sitzung mit der Tagesordnung

                   schriftlich einberufen.

              b.) Eine Sitzung des geschäftsführenden  Vorstandes muss binnen vier Wochen

                  einberufen werden, wenn dies mindestens 2 der Mitglieder unter Bekanntgabe

                   des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen.

              c.) Die Einladungsfrist kann bei Dringlichkeit der Sitzung auf zehn Tage verkürzt

                   werden. Die Tagesordnung kann nachgereicht werden.

              d.) Der 1. Vorsitzende hat das Recht, Gäste zu den Sitzungen des

                  Gesamtvorstandes hinzu zu laden.

 

 

5.) Beschlüsse

             a.) Der Geschäftsführende Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Einberufung

                 beschlussfähig, wenn              mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

                 Jedes Mitglied hat eine Stimme unabhängig              von der Anzahl              der ausgeübten

                  Ämter.

              b.) Sie entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der

                  abgegeben gültigen               Stimmen; Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei

                    Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

              c.) Beschlüsse können im Geschäftsführenden Vorstand im Umlaufverfahren gefasst

                  werden, wenn               kein Mitglied               widerspricht.

 

§ 19  Das Schiedsgericht - Zusammensetzung und Wahl

Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die    jeweils           auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt           werden und   nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Zugleich sind zwei           stellvertretende           Beisitzer zu wählen. Der Vorsitzende soll die Befähigung zum           Richteramt besitzen.

Scheidet der Vorsitzende aus, so wird er durch einen Beisitzer vertreten. Fällt ein           Beisitzer aus, so rückt ein stellvertretender Beisitzer nach. In beiden Fällen           ist           derjenige Beisitzer als Vertreter berufen, der bei der Wahl die meisten           Stimmen        erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

 

§ 20 Das Schiedsgericht - Zuständigkeit und Verfahren

Das Schiedsgericht entscheidet:

a)          letztinstanzlich über Proteste gegen Entscheidungen, die aufgrund der           Satzung

        sowie der dazu           ergangenen Ordnungen getroffen wurden,

b)     als Berufungsinstanz bei Rechtsmitteln gegen die Entscheidungen der             Organe der

        Schachbezirke,      sofern diese eine Berufungsinstanz              ausdrücklich vorsehen,

c)     auf Antrag über die Auslegung dieser Satzung und der zur Durchführung                     ergangenen  

        Ordnungen,

d)      in den ihm sonst durch die Satzung ausdrücklich zugewiesenen Fällen.

          Das Verfahren des Schiedsgerichts richtet sich nach der Rechts- und

          Verfahrensordnung des           Schachbundes Rheinland-Pfalz e.V. in ihrer jeweils           geltenden

        Fassung           und ist sinngemäß           anzuwenden, soweit die Turnierordnung nichts           anderes

        vorsieht. Das           Schiedsgericht hat auch in entsprechender                Anwendung   der §§ 91 ff ZPO

          bzw. §§           464 ff StPO           darüber zu           entscheiden, wer die Kosten zu tragen hat.

          Auslagen der am           Verfahren           Beteiligten werden           nicht erstattet.           Das Schiedsgericht

        entscheidet endgültig.

§ 21          Sanktionen und Ordnungsmaßnahmen

21.1 Die gewählten Mitglieder des Gesamtvorstandes können nur aus wichtigem Grund vom Gesamtvorstand vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen werden.

 

21.2 Die den Spielbetrieb regelnden Ordnungen können bei Verstößen folgende           Maßnahmen vorsehen:

          a) durch den Wettkampfleiter:

              - Ermahnung,

               - Zeitstrafen,

              - Anordnung, den Spielraum zu verlassen,

              - Personalienfeststellung,

          b) durch den Turnierleiter bei Einzelturnieren darüber hinaus:

               - Annullierung von Spielergebnissen und Anordnung von

                Wiederholungsspielen,

              - Erkennung auf Verlust von Partien,

              - Ausschluss von der laufenden Runde,

          c)  durch den Spielleiter darüber hinaus:

              - Punktabzug,

              - Geldbußen bis zu 300,- €,

              - Erkennung auf Verlust von Mannschaftskämpfen,

              - bei Einzelturnieren: Ausschluss von der laufenden Veranstaltung,

          d) durch den Gesamtvorstand:

              - Spielsperren für die Dauer von bis zu einem Jahr.

              - Zwangsabstieg,

 

§ 22  Beurkundung von Beschlüssen

·      Alle Beschlüsse, die bei Sitzungen der Organe und Einrichtungen des SVR gefaßt werden, sind protokollarisch festzuhalten.  Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist  vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle der Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes sind vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 23  Satzungsergänzende Bestimmungen

Diese Satzung wird durch folgende Ordnungen ergänzt:

          a) die Finanzordnung

          b) die Turnierordnung

          c)  die Ehrenordnung

          d) die Schiedsgerichtordnung

          e) die Spielgemeinschaftsordnung

          f)   die Spielberechtigungsordnung

          g) die Materialordnung

Die Vorschriften dieser Ordnungen sind genau so bindend wie die der Satzung selbst.

 

§ 25 Haftungsausschluss

         Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder, mittelbare Mitglieder

         und Aufgabenträger   bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen,

         Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen des Vereins und bei

         Aufgabenwahrnehmungen im Auftrag des Vereins erleiden, soweit solche Schäden

         oder Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. Aufgabenträger sind

         alle unter § 19 dieser Satzung gewählten Personen und von dem Vorsitzenden

         kommissarisch eingesetzte Personen.

 

§ 26          Auflösung des SVR

          Die Auflösung des SVR kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen           werden.

          Ein Beschluss zur Verschmelzung mit einem anderen Verein (Fusion)           kommt           der

          Auflösung gleich. Eine derartige Fusion ist nur möglich, wenn der           andere Verein

           ebenfalls als steuerbegünstigt anerkannt ist. Im Falle der           Auflösung     haben der    1.           Vorsitzende und der Rechnungsführer des           geschäftsführenden Vorstandes           gemeinsam

          die           Liquidation durchzuführen.         Durch Wegfall sämtlicher ordentlicher           Mitglieder gilt der

          SVR als aufgelöst. Im           Falle der Auflösung fällt das vorhandene           Vermögen an die

          Schachbezirke im SVR mit der Zweckbestimmung, dass dieses           Vermögen nur un-

          mittelbar und ausschließlich zur Förderung des           Schachsports           verwendet      werden           darf.

 

§ 27           Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung  am    11.  Juli 1976 

beschlossen und in Kraft gesetzt. Die Satzung wurde zuletzt durch die Mitgliederversammlung am 06. September 2003 geändert und neu gefasst.