Schachverband Rheinland e. V.
Stand: September 2003
§ 1 Name
Der
am 08.11.1975 gegründete Schach-Regionalverband trägt den Namen Schach verband
Rheinland e. V. (SVR). Im folgenden Text wird nur die Bezeichnung SVR verwandt.
§ 2 Wesen
und Zweck
Der SVR stellt einen organisatorischen Zusammenschluss
seiner Mitglieder dar. Er verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„
der Abgabenordnung. Der SVR ist selbstlos
tätig; er verfolgt keine
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des SVR dürfen
nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln
des SVR. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die den Zwecken des SVR fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Aufgabenstellung
Der
SVR sieht seine Aufgabe in der Pflege und Förderung des Schachsports als Bildungs- und Erziehungsmittel sowie in
der Betreuung und Förderung des schachsportlichen
Nachwuchses. Zur Erfüllung dieser
Aufgaben dienen vor allem die nach der Turnierordnung durchzuführenden Turniere, Meisterschaften und
Veranstaltungen. Weitere Aufgaben sind die Unterrichtung
der Öffentlichkeit von der
Arbeit und den sportlichen Erfolgen im SVR
sowie die Ausnutzung weitere Möglichkeiten, soweit sie
geeignet sind, für den Schachsport zu werben oder ihn zu fördern.
§ 4 Sitz
und Gerichtsstand
Sitz des SVR ist Koblenz. Der SVR ist im
Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz
eingetragen.
§ 5 Schlichtung
von Streitigkeiten
Alle Streitigkeiten innerhalb des SVR sind bis zur
Entscheidung des Schiedsgerichtes unter Ausschluss des Rechtsweges zu regeln. Soweit diese Satzung oder eine satzungser-gänzende Bestimmung die Regelung nicht einem Organ oder
einer anderen Einrichtung übertragen hat, ist das
Schiedsgericht zuständig.
$ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des
SVR beginnt am 1. Januar und endet am
31. Dezember eines jeden Jahres.
§ 7 Beiträge
Zur
Bestreitung der im Etat für das laufende Geschäftsjahr vorgesehenen Ausgaben
erhebt der SVR nach Maßgabe seiner Finanzordnung von seinen ordentlichen
Mitgliedern Beiträge, deren Höhe von der Mitglieder-versammlung festgesetzt wird. Eine
Beitragserhöhung kann nur ab nächstem Fälligkeitstermin der Beiträge
beschlossen werden.
§ 8 Kostenerstattung
Die Tätigkeit aller Mitglieder der
Organe des SVR sowie sonstiger Beauftragter
ist ehren-amtlich. Die Erstattung
notwendiger Auslagen und
Reisekosten erfolgt nach Maßgabe der
Finanzordnung.
§ 9
Mitglieder
Mitglieder des SVR
sind die Schachbezirke Rhein-Nahe, Rhein-Ahr-Mosel, Trier, Rhein-Westerwald und die Ehrenmitglieder des
SVR. Schachvereine und Schachabteilungen
sowie deren Einzelmitglieder sind kraft ihrer Zugehörigkeit zu einem dem SVR angehörigen Schachbezirk mittelbar auch
Mitglieder des SVR und in dieser
Eigenschaft den Ordnungen des SVR
unterworfen.
§
10 Voraussetzung für eine Mitgliedschaft
Jeder
Schachbezirk, der die sachlichen Voraussetzungen hierfür bietet, kann ordentliches Mitglied des SVR werden.
Als Schachbezirk wird der organisatorische Zusammenschluß
mehrerer Schachvereine angesehen. Die Schachvereine müssen Mitglied des
Fachverban-des im Sportbund Rheinland sein. Zu den sachlichen Voraussetzungen zählen insbesondere:
a) dass wenigstens vier Schachvereine
Mitglieder eines Schachbezirks sein müssen,
b) dass
die Satzung eines Schachbezirks keine Bestimmung enthält, die der Satzung des
SVR
entgegensteht.
Die
Voraussetzungen für die Ehrenmitgliedschaft bestimmt die Ehrenordnung.
§
11 Die Schachjugend Rheinland
Die
Schachjugend Rheinland ist die Jugendorganisation des Schachverbandes Rheinland
e. V.. Die Schachjugend Rheinland gibt sich eine eigene Jugendordnung, die mit
der Satzung des Schachver-bandes Rheinland e. V. im Einklang stehen muss. Der
Vorstand der Schachjugend Rheinland entscheidet über die Verwendung ihrer
zufließenden Mittel.
§ 12 Aufnahmeverfahren
Über
die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag muss der
Schachbezirk seine Satzung beifügen. Die
Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist schriftlich zu begründen mit dem Hinweis, dass Einspruch gegen diese Entscheidung möglich ist. Über den
Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Über die
Wiederaufnahme eines ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann die vorläufige Wiederaufnahme bis zur nächsten
Mitgliederversammlung jedoch verfügen.
§
13 Beginn
der Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft im SVR beginnt mit der
schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand. Die Selbständigkeit und
die eigene Finanzhoheit der Schachbezirke werden durch die Mitgliedschaft im SVR nicht berührt.
Über die Ehrenmitgliedschaft wird eine Urkunde ausgestellt.
§
14 Ende der Mitgliedschaft
1.)
Die ordentliche Mitgliedschaft endet:
a) durch
Austritt
b) durch
Auflösung
c) durch
Ausschluß
a1) Der Austritt eines ordentlichen
Mitglieds kann nur unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres
schriftlich erfolgen.
b1) Die Auflösung ist dem SVR
schriftlich vom Schachbezirk mitzuteilen.
c1)
Der Ausschluß eines ordentlichen
Mitglieds kann auf Beschluß des Gesamt- vorstandes erfolgen, wenn die
Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr vorliegen, oder wenn diese
Satzung oder die Satzungsergänzenden Bestimmung en trotz
Abmahnung unter Hinweis auf mögliche Sanktionen gröblich verletzt wurden. Der Ausschluß ist dem ordentlichen Mitglied unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich mitzuteilen mit dem Hinweis,
daß Einspruch beim Schiedsgericht möglich
ist. Wird Einspruch eingelegt,
ruhen bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts
die Rechte und Pflichten zwischen Mitglied
und dem SVR. Der geschäftsführende Vorstand
kann beim Ausschluß eines ordentlichen
Mitglieds zur Abwicklung der laufenden Turniere und Meisterschaften
Sonderregelungen erlassen.
2.
) Die Ehrenmitgliedschaft endet:
a) durch
den Tod
b) durch
Verzicht
c) durch
Ausschluß
Der
Ausschluss kann nur aus wichtigem Grunde auf
Beschluss der Mitgliederver-
sammlung
erfolgen.
§
15 Organe
Organe
des SVR sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
c) der geschäftsführende Vorstand
d) das Schiedsgericht
§
16 Die Mitgliederversammlung
16.1 Definition
Sie
ist das oberste Organ des SVR.
16.2 Zusammensetzung
Die Mitgliederversammlung setzt sich
zusammen aus:
a) den Delegierten der Schachbezirke (Vertretung der ordentlichen
Mitglieder)
b) den Ehrenmitgliedern
c)
dem Gesamtvorstand
16.3 Aufgaben
Die Mitgliederversammlung hat im Wesentlichen
die folgenden Aufgaben:
a) Diskussion
der Tätigkeitsberichte der Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie des
Schiedsgerichtes
b)
Entgegennahme und Diskussion des
Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer,
c) Entlastung der Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes
d)
Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der Referenten
e ) jährliche Wahl zweier
Rechnungsprüfer und eines Ersatzmannes
f) Wahl der Mitglieder Schiedsgerichts
g)
sonstige Wahlen
h
) Festsetzung des von den
ordentlichen Mitgliedern zu zahlenden Beitrages
i
) Verabschiedung des Etats
j)
Festlegung des Ortes für die
nächste Mitgliederversammlung
k)
Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft
l) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die
Aufstellung und Änderung
der Ordnungen im Sinne von § 24.
m) Beschlussfassung
über die Auflösung des SVR.
16.4 Die Ordentliche Mitgliederversammlung
·
Der 1. Vorsitzende des
geschäftsführenden Vorstands ist verpflichtet, in jedem Kalenderjahr eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
·
Die Einladung
zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat mit einer Frist von mindestens
acht Wochen schriftlich zu erfolgen. Aus der Einladung muss die Tagesordnung ersichtlich sein. Ferner muss sie
Angaben darüber enthalten, bis zu welchem
Tage Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden
sollen, eingereicht werden können. Allen zur Mitgliederversammlung Eingeladenen sind die Beschlussvorlagen bis
spätestens eine Woche vor der Versammlung
bekannt zu geben.
·
Stimmberechtigt sind mit je einer
Stimme, auch bei Ausübung mehrerer Funktionen, die Mitglieder des
Gesamtvorstandes und die Ehrenmitglieder.
·
Stimmberechtigt sind mit je zwei
Stimmen die Delegierten der Schachbezirke. Für je angefangene 100 der in den
Schachbezirken organisierten Schachspieler besteht Anrecht auf einen
Delegierten. Berechnungsrundlage sind die der Geschäftsstelle des SVR mit Stand
vom letzten 01.01. gemeldeten Einzelmitgliedern in den Schachvereinen und
Schachabteilungen des laufenden
Geschäftsjahres. Die Delegierten müssen von den jeweiligen Mitgliedern
benannt werden.
·
Eine Übertragung des Stimmrechts ist
nicht zulässig. Wird ein Delegierter in den Gesamtvorstand berufen bzw. endet
für ein Mitglied des Gesamtvorstandes die Amtszeit, behält er für die Dauer der
Mitgliederversammlung sein Delegierten- bzw. Stimmrecht.
·
Grundsätzlich wird über sachliche
Fragen per Handzeichen, über Personen geheim abgestimmt. Es kann aber auch
über Personen per Handzeichen abgestimmt werden, wenn nur über 1 Person
abzustimmen ist und nicht von mehr als 5 Stimmen geheime Abstimmung gefordert
wird.
16.5 Die Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom 1. Vorsitzenden
jederzeit
anberaumt
werden.
Ein Drittel der Mitglieder des SVR kann unter Angabe der Gründe die Einberufung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Der 1. Vorsitzende
ist
dann
verpflichtet, die Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen schriftlich
einzuberufen.
16. 6 Beschlussfähigkeit
·
Die Mitgliederversammlung ist bei
ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlussfähig und entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben
unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
·
Satzungsänderungen und die Auflösung
des SVR bedürfen einer Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen, die mindestens die Hälfte der
Stimmberechtigten darstellen müssen
·
Dringlichkeitsanträge dürfen nur
behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit
beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
§
17 Der Gesamtvorstand
1.)
Mitglieder des Gesamtvorstandes:
a) der
geschäftsführende Vorstand
b) die Vorsitzenden der Bezirke oder deren
Stellvertreter
c)
der Referent für Frauenschach
d) der Referent für Öffentlichkeitsarbeit und
Internet
e) der
Referent für Ausbildungsfragen
f) der Referent für
Seniorenschach
g) der Referent für Datenverarbeitung
h)
der Referent für
Materialverwaltung
2.)
Wahl des Gesamtvorstandes
Bei
der Wahl des Gesamtvorstandes durch die
Mitgliederversammlung gilt eine
dreijährige
Wahlperiode mit folgendem Wahlrhythmus:
·
der 1. Vorsitzende, der
Geschäftsführer, der Spielleiter, der Referent für Ausbildungsfragen, werden im
1. Jahr der Wahlperiode auf die Dauer von drei Jahren gewählt
·
der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister,
der Referent für Frauenschach und der Referent für Datenverarbeitung werden im
2. Jahr der Wahlperiode auf die Dauer von drei Jahren gewählt
·
der Referent für Öffentlichkeitsarbeit
und Internet, der Referent für Seniorenschach und der Referent für Materialverwaltung
werden im 3. Jahr der Wahlperiode auf die Dauer von drei Jahren gewählt
·
Wird durch vorzeitiges Ausscheiden eine
Neuwahl nötig, so wählt die Mitgliederversammlung nur für die Restamtszeit.
·
Die Vorsitzenden der Bezirke oder deren
Stellvertreter sind kraft ihres Amtes Mitglied des Gesamtvorstandes.
·
Der Vorsitzende der Schachjugend
Rheinland wird von der Jugendversammlung der Schachjugend Rheinland gewählt.
Ein
Mitglied des Gesamtvorstandes mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden kann bis zu zwei
Ämter übernehmen.
3.)
Aufgaben
Dem Gesamtvorstand obliegen
insbesondere folgende Aufgaben:
a.) Beratung und Beschlussfassung über Fragen des SVR,
b.) vorläufige Aufnahme von Mitgliedern,
c.) Aufstellung des Haushaltsvorschlages,
d.) Berufung von Beauftragten und Einsetzung von Ausschüssen,
e.) Kommissarische Berufung von Mitgliedern des Gesamtvorstandes bis zur
nächste Mitgliederversammlung,
f.) Beratung des Verhaltens des SVR in anderen Organisationen (z. B.
Sportbund
Rheinland), soweit wesentliche Belange des SVR betroffen
sind, und der
Umsetzung von Beschlüssen dieser Organisationen,
g.) Unterbreiten von Vorschlägen
an die Mitgliederversammlung zur Ernennung von
Ehrenmitgliedern,
h.) Entscheidung über Abberufungen, Sanktionen und Ausschlüsse,
4.)
Einberufung
a.) Der Gesamtvorstand wird bei Bedarf, mindestens halbjährlich, vom
Vorstand,
spätestens drei Wochen vor
der Sitzung mit der Tagesordnung schriftlich
einberufen.
b.) Eine Sitzung des Gesamtvorstandes muss binnen vier Wochen einberufen
werden, wenn dies mindestens
1/3 der Mitglieder unter Bekanntgabe des
Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen.
c.) Die Einladungsfrist kann bei Dringlichkeit der Sitzung auf zehn Tage
verkürzt
werden. Die Tagesordnung kann nachgereicht werden.
d.) Der 1. Vorsitzende hat das Recht, Gäste zu den Sitzungen des
Gesamtvorstandes hinzu zu
laden.
5.)
Beauftragte und Ausschüsse
Der
Gesamtvorstand ist berechtigt, Beauftragte und Ausschüsse mit einem konkreten
Auftrag
einzusetzen.
6.)
Beschlüsse
a.) Der Gesamtvorstand ist bei
ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist. Jedes Mitglied hat eine
Stimme unabhängig von der Anzahl der ausgeübten Ämter.
b.)
Er entscheidet, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der
abgegeben
gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei
Stimmengleichheit
ist ein Antrag abgelehnt.
c.) Beschlüsse können im
Gesamtvorstand im Umlaufverfahren gefasst werden,
wenn kein Mitglied widerspricht.
§ 18 Der geschäftsführende Vorstand
1.)
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Geschäftsführer
d) der Spielleiter
e) der Schatzmeister
f ) der 1. Vorsitzende der Schachjugend Rheinland
2.)
Der Vorstand des SVR sind im Sinne des § 26 BGB der 1. und der 2. Vorsitzende
des geschäftsführenden Vorstands. Jeder von ihnen ist
alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand vertritt den SVR gerichtlich und
außergerichtlich und hat dadurch die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Für das Innenverhältnis ist der 2.
Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
3.)
Aufgaben
a.) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die
laufende Verwaltung des SVR,
soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt oder die
Mitgliederversammlung
etwas anderes beschlossen hat.
b.) Zwischen den Sitzungen des Gesamtvorstandes kann der
geschäftsführende
Vorstand dessen Aufgaben wahrnehmen, wenn Eile geboten ist.
4.)
Einberufung
a.) Der geschäftsführende
Vorstand wird bei Bedarf, mindestens halbjährlich, vom
Vorstand, spätestens drei Wochen vor der Sitzung mit der
Tagesordnung
schriftlich einberufen.
b.) Eine Sitzung des geschäftsführenden
Vorstandes muss binnen vier Wochen
einberufen werden, wenn dies
mindestens 2 der Mitglieder unter Bekanntgabe
des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen.
c.) Die Einladungsfrist kann bei Dringlichkeit der Sitzung auf zehn Tage
verkürzt
werden. Die Tagesordnung kann nachgereicht werden.
d.) Der 1. Vorsitzende hat das Recht, Gäste zu den Sitzungen des
Gesamtvorstandes hinzu zu
laden.
5.)
Beschlüsse
a.) Der Geschäftsführende Vorstand
ist bei ordnungsgemäßer Einberufung
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist.
Jedes Mitglied hat eine Stimme
unabhängig von der Anzahl der ausgeübten
Ämter.
b.)
Sie entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der
abgegeben gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt.
c.) Beschlüsse können im
Geschäftsführenden Vorstand im Umlaufverfahren gefasst
werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
§ 19 Das Schiedsgericht - Zusammensetzung und Wahl
Das
Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die jeweils auf
die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden und nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Zugleich sind zwei stellvertretende Beisitzer zu wählen. Der Vorsitzende
soll die Befähigung zum Richteramt
besitzen.
Scheidet
der Vorsitzende aus, so wird er durch einen Beisitzer vertreten. Fällt ein Beisitzer
aus, so rückt ein stellvertretender Beisitzer nach. In beiden Fällen ist derjenige
Beisitzer als Vertreter berufen, der bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
§ 20 Das
Schiedsgericht - Zuständigkeit und Verfahren
Das
Schiedsgericht entscheidet:
a) letztinstanzlich über Proteste gegen
Entscheidungen, die aufgrund der Satzung
sowie der dazu ergangenen Ordnungen getroffen wurden,
b)
als Berufungsinstanz bei
Rechtsmitteln gegen die Entscheidungen der Organe der
Schachbezirke, sofern diese eine Berufungsinstanz ausdrücklich
vorsehen,
c)
auf Antrag über die Auslegung dieser
Satzung und der zur Durchführung ergangenen
Ordnungen,
d)
in den ihm sonst durch die Satzung
ausdrücklich zugewiesenen Fällen.
Das
Verfahren des Schiedsgerichts richtet sich nach der Rechts- und
Verfahrensordnung
des Schachbundes Rheinland-Pfalz
e.V. in ihrer jeweils geltenden
Fassung und ist sinngemäß
anzuwenden, soweit die Turnierordnung nichts anderes
vorsieht. Das Schiedsgericht
hat auch in entsprechender Anwendung
der §§ 91 ff ZPO
bzw. §§ 464 ff StPO darüber zu entscheiden,
wer die Kosten zu tragen hat.
Auslagen
der am Verfahren Beteiligten werden nicht erstattet. Das
Schiedsgericht
entscheidet endgültig.
§ 21 Sanktionen und Ordnungsmaßnahmen
21.1
Die gewählten Mitglieder des Gesamtvorstandes können nur aus wichtigem Grund
vom Gesamtvorstand vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen werden.
21.2
Die den Spielbetrieb regelnden Ordnungen können bei Verstößen folgende Maßnahmen vorsehen:
a) durch
den Wettkampfleiter:
- Ermahnung,
- Zeitstrafen,
- Anordnung, den Spielraum zu
verlassen,
- Personalienfeststellung,
b) durch den Turnierleiter bei
Einzelturnieren darüber hinaus:
- Annullierung von
Spielergebnissen und Anordnung von
Wiederholungsspielen,
- Erkennung auf Verlust von
Partien,
- Ausschluss von der laufenden
Runde,
c) durch
den Spielleiter darüber hinaus:
- Punktabzug,
- Geldbußen bis zu 300,- €,
- Erkennung auf Verlust von
Mannschaftskämpfen,
- bei Einzelturnieren: Ausschluss
von der laufenden Veranstaltung,
d) durch den Gesamtvorstand:
- Spielsperren für die Dauer von
bis zu einem Jahr.
- Zwangsabstieg,
§
22 Beurkundung von Beschlüssen
·
Alle Beschlüsse, die bei Sitzungen der
Organe und Einrichtungen des SVR gefaßt werden, sind protokollarisch
festzuhalten. Das Protokoll der
Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter
und Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle der Sitzungen des
geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes sind vom Protokollführer
zu unterzeichnen.
§
23 Satzungsergänzende Bestimmungen
Diese
Satzung wird durch folgende Ordnungen ergänzt:
a) die
Finanzordnung
b) die
Turnierordnung
c) die
Ehrenordnung
d) die
Schiedsgerichtordnung
e) die
Spielgemeinschaftsordnung
f) die
Spielberechtigungsordnung
g) die
Materialordnung
Die
Vorschriften dieser Ordnungen sind genau so bindend wie die der Satzung selbst.
§ 25 Haftungsausschluss
Der Verein
haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder, mittelbare Mitglieder
und Aufgabenträger bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von
Anlagen,
Einrichtungen und Geräten des Vereins
oder bei Veranstaltungen des Vereins und bei
Aufgabenwahrnehmungen im Auftrag des
Vereins erleiden, soweit solche Schäden
oder Verluste nicht durch
Versicherungen abgedeckt sind. Aufgabenträger sind
alle unter §
19 dieser Satzung gewählten Personen und von dem Vorsitzenden
kommissarisch eingesetzte Personen.
§ 26 Auflösung des SVR
Die Auflösung des SVR kann nur von der
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Ein Beschluss zur Verschmelzung mit
einem anderen Verein (Fusion) kommt
der
Auflösung gleich. Eine derartige
Fusion ist nur möglich, wenn der andere Verein
ebenfalls
als steuerbegünstigt anerkannt ist. Im Falle der Auflösung haben
der 1. Vorsitzende
und der Rechnungsführer des geschäftsführenden
Vorstandes gemeinsam
die Liquidation
durchzuführen. Durch Wegfall
sämtlicher ordentlicher Mitglieder
gilt der
SVR als aufgelöst. Im Falle der Auflösung fällt das
vorhandene Vermögen an die
Schachbezirke im SVR mit der
Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen nur un-
mittelbar und ausschließlich zur
Förderung des Schachsports verwendet werden darf.
§
27 Inkrafttreten der Satzung
Die
vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11. Juli
1976
beschlossen
und in Kraft gesetzt. Die Satzung wurde zuletzt durch die Mitgliederversammlung
am 06. September 2003 geändert und neu gefasst.