Anlage 2 zur Finanzordnung (FO)
des SVR
Tage-
und Übernachtungsgelder, Fahrtkosten
Stand:
01.01.2002
Werden
Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Turnierausschusses oder sonstige vom SVR
beauftragte Personen für den SVR außerhalb ihres Wohnortes tätig, haben sie
grundsätzlich Anspruch auf die Gewährung von Tage- und Übernachtungsgeldern.
Hierzu wird folgende Regelung getroffen.
A) Tagegeld:
Bei einer
ununterbrochenen Abwesenheit von der Wohnung gelten die steuerlich zulässigen
Höchstgrenzen.
B) Übernachtungen:
Übernachtungen werden
nach Aufwand abgerechnet, wobei nach Möglichkeit der steuerliche Pauschalsatz
um nicht mehr als 100 % überschritten werden sollte. Ist das Frühstück im
Übernachtungspreis enthalten, so ist der Übernachtungspreis um 20 % des Tagegeldsatzes
zu kürzen.
Im Falle einer
unentgeltlichen Unterbringung besteht kein Anspruch auf Zahlung eines Übernachtungsgeldes.
C) Fahrtkosten:
Die notwendigen
Kosten der An- und Rückreise werden wie folgt vergütet:
Bei Benutzung der
Deutschen Bahn AG sowie sonstiger Bahn- und Buslinien werden die nachgewiesenen
Kosten für eine Fahrt 2. Klasse zzgl. evtl. Zuschläge erstattet.
Bei der Benutzung
eines Kraftfahrzeugs wird je zurückgelegten Kilometer ein Satz von Euro 0,20
erstattet. Bei Mitnahme weiterer Personen wird je Person ein Betrag von Euro
0,02 zusätzlich erstattet.