Anlage 2 zur Finanzordnung (FO) des SVR

 

Tage- und Übernachtungsgelder, Fahrtkosten

 Stand: 01.01.2002

 

 

Werden Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Turnierausschusses oder sonstige vom SVR beauftragte Personen für den SVR außerhalb ihres Wohnortes tätig, haben sie grundsätzlich Anspruch auf die Gewährung von Tage- und Übernachtungsgeldern. Hierzu wird folgende Regelung getroffen.

 

A) Tagegeld:

Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von der Wohnung gelten die steuerlich zulässigen Höchstgrenzen.

 

B) Übernachtungen:

Übernachtungen werden nach Aufwand abgerechnet, wobei nach Möglichkeit der steuerliche Pauschalsatz um nicht mehr als 100 % überschritten werden sollte. Ist das Frühstück im Übernachtungspreis enthalten, so ist der Übernachtungspreis um 20 % des Tagegeldsatzes zu kürzen.

Im Falle einer unentgeltlichen Unterbringung besteht kein Anspruch auf Zahlung eines Übernachtungsgeldes.

 

C) Fahrtkosten:

Die notwendigen Kosten der An- und Rückreise werden wie folgt vergütet:

Bei Benutzung der Deutschen Bahn AG sowie sonstiger Bahn- und Buslinien werden die nachgewiesenen Kosten für eine Fahrt 2. Klasse zzgl. evtl. Zuschläge erstattet.

Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs wird je zurückgelegten Kilometer ein Satz von Euro 0,20 erstattet. Bei Mitnahme weiterer Personen wird je Person ein Betrag von Euro 0,02 zusätzlich erstattet.