Schachverband Rheinland e. V.

 

Finanzordnung (FO)

des Schachverbandes Rheinland e. V. (SVR)

 

Stand:10.09.2005

 

Art.  I  Allgemeine Bestimmungen

1. Die nachstehende Finanzordnung des SVR regelt in Ergänzung der Satzung des SVR die 

    Kassen- und Vermögensverwaltung des SVR sowie die Einnahmen und Ausgaben.

2. Für alle Finanzgeschäfte gilt der Grundsatz wirtschaftlichen Handelns.

 

Art. II Einnahmen des SVR

1. Die Einnahmen des SVR bestehen aus ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen.

2. Zu den ordentlichen Einnahmen gehören

     - die Beiträge der Schachbezirke

     - Zuweisungen des Landessportbundes (LSB)

     - Startgelder für Einzelspieler und Mannschaften

3. Zu den außerordentlichen Einnahmen gehören

     - Spenden

     - Sonderzuweisungen

     - Bußgelder

     - sonstige Einnahmen

4. Der Schatzmeister des SVR fordert jährlich auf der Grundlage der am 15. Januar bei der Zentralen Passstelle (ZPS) registrier­ten Mitglieder und der für das Haushaltsjahr      festgesetzten pro-Kopf-Beiträge den Jahresbeitrag von den Bezirken ein.

     Den Bezirken ist die Berechnung bei der Beitragsanforderung offenzulegen.

    Sollten dem SVR die registrierten Mitglieder bei der Zentralen Passstelle bis zum 15.

    Februar nicht vorliegen, so fordert der Schatzmeister SVR auf der Grundlage der letzt-

    jährigen Mitgliedszahlen von den Bezirken ein. Diese Regelung gilt für die ersten beiden

    Raten. Spätestens 4 Wochen vor der Fälligkeit der letzten Rate ist den Bezirken vom

    Schatzmeister SVR die endgültige Rechnung, mit den Zahlen der am 15. Januar bei der Zentralen Passstelle (ZPS) registrier­ten Mitglieder zu übersenden. In dieser Rechnung

    ist den Bezirken die Höhe der 3. Rate mitzuteilen.

5. Die Beitragsberechung erfolgt nach der folgenden Altersgruppeneinteilung:

·          1 –     9 Jahre - Beitragsfrei

·        10 –   13 Jahre -  Schüler

·        14 –   17 Jahre - Jugend

·        18 – 120 Jahre - Erwachsene

     Ändert der Deutsche Schachbund diese Altersgruppeneinteilung, so gilt die neue

    Regelung ab dem darauf folgenden Haushaltsjahr ohne das hierzu ein Beschluss der

    Mitgliederversammlung notwendig ist. Der Schatzmeister SVR hat von der neuen

    Regelung die Schachbezirke rechtzeitig zu informieren.

6. Der Jahresbeitrag ist in drei gleichen Raten zum 01.03., 01.06. und am 01.09. des Jahres zu entrichten. Verzögert sich die Erstellung der Jahresrechnung, ist die entsprechende Rate des Vorjahres als á-Konto-Zahlung zu entrichten.

     Geht die Rate bis zwei Wochen nach Fälligkeit der Rechnung nicht ein, hat der

     Schatzmeister den Beitragsschuldner zu mahnen.

     Hierbei gelten die folgenden Säumnisgebühren:

·        Bei ausbleiben der kompletten Rate – 1 % des Ratenbetrages pro angefangenen Monat

·        Bei ausbleiben von Ratenteilbeträgen ohne Begründung – 1 % Ratenteilbetrages pro angefangenen Monat zuzüglich einer Aufwandspauschale von € 5,00.

     Geht die fällige Rate und/oder die Säumnisgebühr bis sechs Wochen nach erfolgter

     Mahnung  nicht beim Schatzmeister ein, hat er den Vorstand des SVR zu  informieren.

7. Der Pro-Kopf-Beitrag für den Bereich des SVR wird jährlich von der Mitgliederver-     sammlung für das folgende Geschäftsjahr festgelegt.

     Die Beiträge für die dem SVR übergeordneten Organisationen sind durchlaufende Posten

     und werden an die Bezirke auch als solche berechnet.

8. Sonstige Rechnungen und Forderungen sind innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit 

    zahlbar. Muss der offene Betrag nach Fälligkeit angemahnt werden, so beträgt die

    Mahngebühr 10 % des offenen Betrages zuzüglich einer Aufwandspauschale von € 5,00. 

    Geht der offene Betrag und/oder die Mahngebühr bis sechs Wochen  nach erfolgter

    Mahnung nicht bei der Mahnstelle ein, hat er den Vorstand des SVR zu  informieren.

 

Art. III Verwendung der Geldmittel des SVR

1. Der Mitgliederversammlung ist jährlich vom Schatzmeister ein Haushaltsplan für das      nächste Geschäftsjahr und eine Finanzplanung für das übernächste Geschäftsjahr zur      Genehmigung vorzulegen.

2. Der Haushaltsplan hat eine Aufstellung aller zu erwartenden Einnahmen und aller      geplanten Ausgaben zu enthalten. Die Einzelansätze sind soweit als möglich      aufzugliedern.

3.      Einnahmen- und Ausgabenseite des Haushaltsplans müssen sich ausgleichen.

4. Geldmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben des SVR verwendet werden. Die      Mittel sind entsprechend dem Haushaltsplan zu verwenden. Hierbei können Über-     schreitungen einzelner Positionen mit Unterschreitungen anderer Positionen

     verrechnet werden.

5.  Die SJR erhält zur Finanzierung ihrer Aufgaben vom SVR einen jährlich neu zu verein-

     barenden Betrag, der den Vorhaben der SJR angemessen ist. Die SJR ist im Rahmen

     ihrer Kassenführung und -prüfung selbst verantwortlich.

6. Der Schatzmeister hat der Mitgliederversammlung des SVR über das abgelaufene      Geschäftsjahr einen Abschlußbericht zu erstellen, in dem alle Einnahmen und Ausgaben      nach Sachbereichen geordnet ausgewiesen werden. Dem Abschlußbericht ist eine

     Aufstellung des Vermögens beizufügen.

7. Die Kassenführung ist gemäß der Satzung des SVR jährlich zu prüfen. Hierzu sind den      Kassenprüfern alle Kassenunterlagen vorzulegen.

  

Art. IV Verwaltung der Geldmittel

1. Der Schatzmeister ist für eine ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Alle      Einnahmen und Ausgaben sind aufgeschlüsselt und in nachprüfbarer Form zu belegen.

2. Der Zahlungsverkehr im SVR wird grundsätzlich bargeldlos abgewickelt. Der SVR bedient   sich hierzu der Kassenverwaltung des SVR (Zentralkasse). Eigene Konten werden nicht      unterhalten. Buchungsstelle ist der Sportbund Rheinland, der auch den Kassenabschluß   für den SVR unentgeltlich erstellt.

3. Die Kassenanweisungen des SVR bedürfen grundsätzlich der Unterschrift des 1. oder des 2. Vorsitzenden des SVR sowie der des Schatzmeisters (Vier-Augen-Prinzip).

 

Art. V Start- und Reuegelder

1. Bei allen offiziellen Turnieren des SVR besteht die Berechtigung, Start- und/oder      Reuegelder zu erheben. Falls Start- und/oder Reuegelder erhoben werden, ist dies in der

        Ausschreibung der jeweiligen Meisterschaft mitzuteilen. Unterbleibt eine solche      Mitteilung,

     werden keine Gelder erhoben.

2. Die Startgelder sind für die Bestreitung der Kosten des Turniers zu verwenden; nicht      gedeckte Kosten sind aus dem Etat des SVR zu bestreiten, übrigbleibende Startgelder      sind zu vereinnahmen. Die Reuegelder sind für die ordnungsgemäße Durchführung des

     Turniers bestimmt und werden 14 Tage nach Beendigung des Turniers an die Teilnehmer      zurückgezahlt, wenn seitens des Spielleiters SVR keine Einwände hiergegen erhoben      werden. Die Einwände sind dem Schatzmeister rechtzeitig, d.h. innerhalb der

        vorgenannten Frist mitzuteilen.

3. Die Ausstattung der diversen Meisterschaften des SVR ist im Haushaltsplan geregelt, die   Höhe der Start- und Reuegelder ist in Anlage 1 geregelt. Änderungen der Anlage 1 der des

     geschäftsführenden Vorstands.

 

Art VI Auslagenerstattung

1. Allen Vorstandsmitgliedern, den Mitgliedern des Turnierausschusses sowie sonstigen      Beauftragten des SVR wird, soweit nicht besondere Regelungen getroffen sind,      Auslagenersatz für ihre Tätigkeit im Interesse des SVR gewährt.

2. Für die Anschaffung und Nutzung von privaten Arbeitsmitteln durch den vorgenannten      Personenkreis kann auf Antrag ein Entgelt gewährt werden. Der Antrag muß alle Angaben      für eine sachliche Beurteilung der geltend gemachten Kosten enthalten (z.B.

     anteilige Nutzung für den SVR, Beschaffungs- und Betriebskosten, Kosten für      Nutzungsrechte an Dritte etc. (vgl. Anhang)). Über den Antrag entscheidet der      Gesamtvorstand. Die Kostenerstattung erfolgt im Rahmen des Haushaltsplans.

3. Sachliche Auslagen werden nach Beleg erstattet. Bei Telefon und Portokosten reicht ein      einfacher Nachweis aus.

4.      Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgelder werden gem. Anlage 2 erstattet.      Änderungen der Anlage 2 bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

5. Grundsätzlich müssen entstandene Kosten im Jahr ihrer Entstehung geltend gemacht      werden. Eine zu späte Einreichung beim Schatzmeister SVR kann nicht zu Lasten des

     SVR gehen.

 

 

 

Diese Finanzordnung wurde auf der Sitzung des Gesamtvorstandes des SVR am 06.05 in

Urmitz verabschiedet. Sie wurde von der SVR-Mitgliederversammlung am 09.09.1995 

beschlossen. Sie wurde von der SVR-Mitgliederversammlung am 12.09.1998 in Ehlscheid

geändert. Sie wurde von der SVR-Mitgliederversammlung am 14.09.2002 in Kettig

geändert. Sie wurde von der SVR-Mitgliederversammlung am 06.09.2003 in Koblenz

geändert. Sie wurde von der SVR-Mitgliederversammlung am 10.09.2005 in Koblenz geändert.