Schachverband Rheinland e. V.
Finanzordnung (FO)
des
Schachverbandes Rheinland e. V. (SVR)
Stand:10.09.2005
Art. I Allgemeine Bestimmungen
1. Die nachstehende Finanzordnung
des SVR regelt in Ergänzung der Satzung des SVR die
Kassen- und Vermögensverwaltung des SVR sowie die Einnahmen und
Ausgaben.
2.
Für alle Finanzgeschäfte gilt der Grundsatz wirtschaftlichen Handelns.
Art. II Einnahmen des SVR
1.
Die Einnahmen des SVR bestehen aus ordentlichen und außerordentlichen
Einnahmen.
2.
Zu den ordentlichen Einnahmen gehören
- die Beiträge der Schachbezirke
- Zuweisungen des Landessportbundes (LSB)
- Startgelder für Einzelspieler und
Mannschaften
3.
Zu den außerordentlichen Einnahmen gehören
- Spenden
- Sonderzuweisungen
- Bußgelder
- sonstige Einnahmen
4.
Der Schatzmeister des SVR fordert jährlich auf der Grundlage der am 15. Januar
bei der Zentralen Passstelle (ZPS)
registrierten Mitglieder und der für das Haushaltsjahr festgesetzten pro-Kopf-Beiträge den Jahresbeitrag von den
Bezirken ein.
Den Bezirken ist die Berechnung bei der
Beitragsanforderung offenzulegen.
Sollten dem SVR die registrierten
Mitglieder bei der Zentralen Passstelle bis zum 15.
Februar nicht vorliegen, so fordert der
Schatzmeister SVR auf der Grundlage der letzt-
jährigen Mitgliedszahlen von den Bezirken
ein. Diese Regelung gilt für die ersten beiden
Raten. Spätestens 4 Wochen vor der
Fälligkeit der letzten Rate ist den Bezirken vom
Schatzmeister SVR die endgültige Rechnung,
mit den Zahlen der am 15. Januar bei der Zentralen
Passstelle (ZPS) registrierten Mitglieder zu übersenden. In dieser Rechnung
ist den Bezirken die Höhe der 3. Rate
mitzuteilen.
5.
Die Beitragsberechung erfolgt nach der folgenden Altersgruppeneinteilung:
·
1 –
9 Jahre - Beitragsfrei
·
10 – 13 Jahre -
Schüler
·
14 – 17 Jahre - Jugend
·
18 – 120 Jahre -
Erwachsene
Ändert der Deutsche Schachbund diese
Altersgruppeneinteilung, so gilt die neue
Regelung ab dem darauf folgenden
Haushaltsjahr ohne das hierzu ein Beschluss der
Mitgliederversammlung notwendig ist. Der
Schatzmeister SVR hat von der neuen
Regelung die Schachbezirke rechtzeitig zu
informieren.
6. Der Jahresbeitrag ist in drei gleichen Raten
zum 01.03., 01.06. und am 01.09. des Jahres zu entrichten. Verzögert sich die
Erstellung der Jahresrechnung, ist die entsprechende Rate des Vorjahres als
á-Konto-Zahlung zu entrichten.
Geht die Rate bis zwei Wochen nach
Fälligkeit der Rechnung nicht ein, hat der
Schatzmeister
den Beitragsschuldner zu mahnen.
Hierbei gelten die folgenden
Säumnisgebühren:
·
Bei
ausbleiben der kompletten Rate – 1 % des Ratenbetrages pro angefangenen Monat
·
Bei
ausbleiben von Ratenteilbeträgen ohne Begründung – 1 % Ratenteilbetrages pro
angefangenen Monat zuzüglich einer Aufwandspauschale von € 5,00.
Geht die fällige Rate und/oder die
Säumnisgebühr bis sechs Wochen nach erfolgter
Mahnung
nicht beim Schatzmeister ein, hat er den Vorstand des SVR zu informieren.
7.
Der Pro-Kopf-Beitrag für den Bereich des
SVR wird jährlich von der Mitgliederver- sammlung
für das folgende Geschäftsjahr festgelegt.
Die Beiträge für die dem SVR übergeordneten
Organisationen sind durchlaufende Posten
und werden an die Bezirke auch als solche
berechnet.
8. Sonstige Rechnungen
und Forderungen sind innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit
zahlbar. Muss der offene Betrag nach
Fälligkeit angemahnt werden, so beträgt die
Mahngebühr 10 % des offenen Betrages
zuzüglich einer Aufwandspauschale von € 5,00.
Geht der offene Betrag und/oder die
Mahngebühr bis sechs Wochen nach
erfolgter
Mahnung nicht bei der Mahnstelle ein, hat
er den Vorstand des SVR zu informieren.
Art. III Verwendung der
Geldmittel des SVR
1.
Der Mitgliederversammlung ist jährlich
vom Schatzmeister ein Haushaltsplan für das nächste
Geschäftsjahr und eine Finanzplanung für das übernächste Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen.
2.
Der Haushaltsplan hat eine Aufstellung
aller zu erwartenden Einnahmen und aller geplanten
Ausgaben zu enthalten. Die Einzelansätze sind soweit als möglich aufzugliedern.
3.
Einnahmen- und Ausgabenseite des
Haushaltsplans müssen sich ausgleichen.
4.
Geldmittel dürfen nur für die
satzungsmäßigen Aufgaben des SVR verwendet werden. Die Mittel sind entsprechend dem Haushaltsplan zu verwenden. Hierbei
können Über- schreitungen einzelner Positionen mit Unterschreitungen anderer
Positionen
verrechnet werden.
5. Die SJR erhält zur Finanzierung ihrer Aufgaben
vom SVR einen jährlich neu zu verein-
barenden Betrag, der den Vorhaben der SJR
angemessen ist. Die SJR ist im Rahmen
ihrer Kassenführung und -prüfung selbst
verantwortlich.
6.
Der Schatzmeister hat der
Mitgliederversammlung des SVR über das abgelaufene Geschäftsjahr einen Abschlußbericht zu erstellen, in dem alle
Einnahmen und Ausgaben nach
Sachbereichen geordnet ausgewiesen werden. Dem Abschlußbericht ist eine
Aufstellung
des Vermögens beizufügen.
7.
Die Kassenführung ist gemäß der Satzung
des SVR jährlich zu prüfen. Hierzu sind den Kassenprüfern
alle Kassenunterlagen vorzulegen.
Art. IV Verwaltung der Geldmittel
1.
Der Schatzmeister ist für eine
ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Alle Einnahmen und Ausgaben sind aufgeschlüsselt und in nachprüfbarer
Form zu belegen.
2.
Der Zahlungsverkehr im SVR wird
grundsätzlich bargeldlos abgewickelt. Der SVR bedient sich hierzu der Kassenverwaltung des SVR (Zentralkasse). Eigene
Konten werden nicht unterhalten.
Buchungsstelle ist der Sportbund Rheinland, der auch den Kassenabschluß für den SVR unentgeltlich erstellt.
3.
Die Kassenanweisungen des SVR bedürfen grundsätzlich der Unterschrift des 1.
oder des 2. Vorsitzenden des SVR sowie
der des Schatzmeisters (Vier-Augen-Prinzip).
Art. V Start- und Reuegelder
1.
Bei allen offiziellen Turnieren des SVR besteht die Berechtigung, Start-
und/oder Reuegelder zu erheben. Falls
Start- und/oder Reuegelder erhoben werden, ist dies in der
Ausschreibung
der jeweiligen Meisterschaft mitzuteilen. Unterbleibt eine solche Mitteilung,
werden keine Gelder erhoben.
2.
Die Startgelder sind für die Bestreitung
der Kosten des Turniers zu verwenden; nicht gedeckte
Kosten sind aus dem Etat des SVR zu bestreiten, übrigbleibende Startgelder sind zu vereinnahmen. Die Reuegelder sind
für die ordnungsgemäße Durchführung des
Turniers bestimmt und werden 14 Tage nach
Beendigung des Turniers an die Teilnehmer zurückgezahlt,
wenn seitens des Spielleiters SVR keine Einwände hiergegen erhoben werden. Die Einwände sind dem Schatzmeister
rechtzeitig, d.h. innerhalb der
vorgenannten
Frist mitzuteilen.
3.
Die Ausstattung der diversen
Meisterschaften des SVR ist im Haushaltsplan geregelt, die Höhe der Start- und Reuegelder ist in Anlage 1
geregelt. Änderungen der Anlage 1 der des
geschäftsführenden Vorstands.
Art VI Auslagenerstattung
1.
Allen Vorstandsmitgliedern, den Mitgliedern des Turnierausschusses sowie
sonstigen Beauftragten des SVR wird,
soweit nicht besondere Regelungen getroffen sind, Auslagenersatz für ihre Tätigkeit im Interesse des SVR gewährt.
2.
Für die Anschaffung und Nutzung von
privaten Arbeitsmitteln durch den vorgenannten Personenkreis
kann auf Antrag ein Entgelt gewährt werden. Der Antrag muß alle Angaben für eine sachliche Beurteilung der geltend
gemachten Kosten enthalten (z.B.
anteilige Nutzung für den SVR,
Beschaffungs- und Betriebskosten, Kosten für Nutzungsrechte
an Dritte etc. (vgl. Anhang)). Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand. Die Kostenerstattung
erfolgt im Rahmen des Haushaltsplans.
3.
Sachliche Auslagen werden nach Beleg
erstattet. Bei Telefon und Portokosten reicht ein einfacher Nachweis aus.
4.
Fahrtkosten, Tage- und
Übernachtungsgelder werden gem. Anlage 2 erstattet. Änderungen der Anlage 2 bedürfen der Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
5.
Grundsätzlich müssen entstandene Kosten im Jahr ihrer Entstehung geltend
gemacht werden. Eine zu späte
Einreichung beim Schatzmeister SVR kann nicht zu Lasten des
SVR gehen.
Diese
Finanzordnung wurde auf der Sitzung des Gesamtvorstandes des SVR am 06.05 in
Urmitz
verabschiedet. Sie wurde von der SVR-Mitgliederversammlung am 09.09.1995
beschlossen.
Sie wurde von der SVR-Mitgliederversammlung am 12.09.1998 in Ehlscheid
geändert.
Sie wurde von der SVR-Mitgliederversammlung am 14.09.2002 in Kettig
geändert.
Sie wurde von der SVR-Mitgliederversammlung am 06.09.2003 in Koblenz
geändert.
Sie wurde von der SVR-Mitgliederversammlung am 10.09.2005 in Koblenz geändert.