Schachverband
Rheinland e. V.
Ehrenordnung
des Schachverbandes Rheinland e. V. (SVR)
Stand: September 2002
I. Arten der Auszeichnung
Die SVR-Auszeichnungen sind:
a) die SVR-Ehrennadel in Silber mit Urkunde
b) die SVR-Ehrennadel in Gold mit Urkunde
c) die SVR-Ehrennadel in Gold mit Brillant mit Urkunde
d) der Ehrenurkunde
e) die Ernennung zum Ehrenmitglied des SVR
f) die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden des SVR
II. Bestimmungen der Verleihung
1. Über die Verleihung der Auszeichnung nach I. a) entscheidet der geschäftsführende
Vorstand.
2. Über die Verleihung der Auszeichnung nach I. b), I.c) und I. d) entscheidet der Gesamt-
vorstand.
3. Über die Verleihung der Auszeichnung nach I. e) und I. f) entscheidet die
Mitgliederversammlung.
III. Verleihungskriterien
1. Die den Ehrennadeln in Silber, Gold und Gold mit Brillant können an Personen verliehen
werden, die langjährig für den SVR ehrenamtlich tätig waren oder sich ganz besonders
Verdienste um die Förderung des Schachsportes erworben haben.
2. Die Ehrennadel in Silber setzt in der Regel eine 10jährige Tätigkeit voraus.
3. Die Ehrennadel in Gold setzt in der Regel den Besitz der Ehrennadel in Silber sowie
eine 15jährige Tätigkeit voraus.
4. Die Ehrennadel in Gold mit Brillant setzt in der Regel den Besitz der Ehrennadel in
Gold sowie eine 25jährige Tätigkeit voraus.
5. Der Ehrenurkunde kann verliehen werden
a) als Vereinsehrenurkunde an Vereine zu echten Jubiläen (25 Jahre, 50 Jahre, ...),
b) als Ehrenurkunde an Einzelpersonen, Vereine und Organisationen bei
außerordentlichen Verdiensten um den Schachsport und die Schachsportförderung im
Bereich des SVR.
5. Personen, die sich um den Schachsport besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
6. Auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes SVR kann die Mitgliederver-
sammlung in besonderen Fällen Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernennen.
7. Antragsberechtigt sind die dem SVR angeschlossenen Bezirke und der geschäfts-
führende Vorstand des SVR.
IV. Art und Folgen
1. Die Verleihung der Ehrungen erfolgt in der Mitgliederversammlung der SVR.
2. In Ausnahmefällen kann die Verleihung auch in einem sonstigen geeigneten Rahmen
stattfinden.
3. Über die Verleihung der Auszeichnung ist eine Urkunde auszustellen.
4. Die Auszeichnung ist im amtlichen Verkündigungsorgan des SVR zu veröffentlichen.
5. Ehrenmitglieder werden zu allen Mitgliederversammlungen des SVR eingeladen und
haben volles Stimmrecht.
6. Ehrenvorsitzende werden zu allen Gesamtvorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen eingeladen und haben volles Stimmrecht.
7. Die Mitgliederversammlung des SVR kann auf Vorschlag des Gesamtvorstandes eine
SVR-Auszeichnung wegen eines Vergehens, das den Ausschluß aus dem SVR zur
Folge hat, wieder entziehen.
V. Schlußbestimmungen
Die Ehrenordnung wurde am 19.03.1988 verabschiedet und tritt sofort in Kraft. Die Ehrenordnung wurde geändert von der Mitgliederversammlung am 11.09.1999, am 14.09.2002.